Unterhaltsrecht / Unterhaltszahlung

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Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt unterschieden. Während der Trennungsunterhalt von der Trennung der Ehegatten bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung geschuldet wird.

Der nacheheliche Unterhalt kann im Unterschied zum Trennungsunterhalt der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden.

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

Voraussetzung für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist das, anders als beim Trennungsunterhalt, ein bestimmter Unterhaltstatbestand erfüllt ist. In Frage kommt:

  • Betreuungsunterhalt
  • Krankheitsunterhalt
  • Altersunterhalt
  • Ausbildungsunterhalt
  • Erwerbslosigkeitsunterhalt
  • Aufstockungsunterhalt

Beim Kindesunterhalt wird zwischen dem Unterhalt minderjähriger und dem Unterhalt volljähriger Kinder unterschieden. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine erweiterte Unterhaltsverpflichtung.

Der zu zahlende Kindesunterhalt orientiert sich grundsätzlich an der Düsseldorfer Tabelle. Dem Unterhaltsschuldner muss grundsätzlich ein bestimmter Betrag, der sogenannte Selbstbehalt, verbleiben.

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Um die Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen zu erfahren, hat der Gesetzgeber Auskunftsansprüche vorgesehen. Relevant ist das Nettoeinkommen, wobei eine Einkommensermittlung bei Selbstständigen und Freiberuflern schwierig sein kann.

Zu klären ist auch, inwieweit Schulden auf Seiten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden können. Diese Bedeutung kommt insbesondere auch der Frage zu, ob ein bestehender Unterhaltstitel abgeändert werden kann.

Immer mehr Bedeutung gewinnt der Elternunterhalt, bei dem Kinder von der Sozialämtern auf Unterhaltszahlung für Ihre im Heim lebenden Eltern in Anspruch genommen werden.