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Wenn die Ehepaare keinen Ehevertrag geschlossen haben in dem Regelungen zum Güterstand enthalten sind, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wie das Vermögen der Eheleute bei einem Scheitern der Ehe aufzuteilen ist, regelt der Zugewinnausgleich.
Was ist Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das ein Ehegatte bei Eheschließung gehabt hat. Endvermögen ist das Vermögen, welches ein Ehegatte am Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrags gehabt hat.
Sowohl bei der Berechnung des Anfangsvermögens wie auch bei der Berechnung des Endvermögens, werden Verbindlichkeiten von den Aktiva abgezogen.
Dem Anfangsvermögen hinzu gerechnet werden Vermögenswerte, die einer der Ehegatten nach Eintritt des Güterstandes von Todeswegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, erworben hat.
Die Ehegatten sind einander zur Auskunft über den Bestand Ihres Vermögens verpflichtet. Die Auskunftsverpflichtung wurde im Rahmen der Reform des Zugewinnausgleichs rechts zum 01.09.2013 erheblich erweitert.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch ein Zugewinnausgleich vor der Scheidung in Betracht.
Eheleute können jederzeit individuelle Vereinbarungen zum Zugewinn treffen. Diese Vereinbarungen sind vor und während der Ehe beurkundungspflichtig. Ausnahmsweise kann die gerichtliche Protokollierung die Beurkundung ersetzen.